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Gesundheit

Patientenverfügung: Diese Formulierungen tragen im Ernstfall

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in einer aussichtslosen Situation wünschen — und welche nicht. Entscheidend ist, dass sie konkret genug formuliert ist, um im Ernstfall zu binden.

Schriftform und Verbindlichkeit

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 1827 BGB). Sie bindet Ärzte und Einrichtungen, wenn die darin beschriebene Situation tatsächlich vorliegt.

Allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reichen meist nicht aus. Beschreiben Sie die Situationen konkret, auf die sich Ihre Entscheidung bezieht.

Welche Situationen benennen

Typische Konstellationen: dauerhafte Bewusstlosigkeit, weit fortgeschrittene Demenz, unheilbare Krebserkrankung im Endstadium, schwerster Schlaganfall ohne Aussicht auf Selbstständigkeit.

Zu jeder Situation gehören konkrete Aussagen zu Reanimation, künstlicher Ernährung, Beatmung, Dialyse und Antibiotikagabe. Je präziser, desto besser lässt sich Ihr Wille umsetzen.

Aktualisieren und auffindbar halten

Überprüfen Sie die Verfügung regelmäßig, etwa alle zwei Jahre, und datieren Sie jede Neuausfertigung. Eine alte Fassung nicht einfach vernichten, sondern ersetzen und neu unterschreiben.

Geben Sie eine Kopie an Ihre Vertrauensperson, den Hausarzt und die Pflegeeinrichtung. Im Notfall muss die Verfügung gefunden werden — im Portemonnaie oder einem Hinweis am Kühlschrank ist sie schneller greifbar als im Aktenordner.

Ergänzend sinnvoll: eine Vorsorgevollmacht, damit eine Person Ihren Willen gegenüber Ärzten auch durchsetzen kann.

Häufige Fragen

Muss die Patientenverfügung notariell beurkundet werden?

Nein. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt, oft wird zusätzlich eine ärztliche Beratung empfohlen.

Muss ich die Patientenverfügung wiederholen?

Es gibt keine Pflicht, aber eine regelmäßige Überprüfung und Neudatierung ist dringend zu empfehlen.

Gilt eine Patientenverfügung bei Demenz?

Ja, wenn die darin beschriebene Situation — etwa weit fortgeschrittene Demenz mit Komplikation — tatsächlich vorliegt.

Wer setzt die Patientenverfügung durch?

Ein bevollmächtigter Angehöriger oder ein bestellter Betreuer, der Ihren Willen gegenüber den Behandelnden vertritt.

Bereit für den nächsten Schritt?

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