Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst mischen
Viele Pflegebedürftige lassen sich teilweise von Angehörigen und teilweise von einem Pflegedienst versorgen. Die Kombinationsleistung macht das möglich, ohne dass ein Teil der Leistung verfällt.
Wie die Kombination funktioniert
Sie legen selbst fest, welchen Anteil der monatlichen Sachleistung der Pflegedienst in Anspruch nimmt. Der nicht verbrauchte Anteil wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Beispiel bei Pflegegrad 2: Von der Sachleistung von 796 € nutzt der Pflegedienst 398 €, also 50 %. Dann erhalten Sie 50 % des Pflegegelds von 347 €, also 173,50 €.
Das Verhältnis lässt sich monatlich neu bestimmen — allerdings nicht rückwirkend für einen bereits abgerechneten Monat.
Wann sich das lohnt
Wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen, aber für bestimmte Verrichtungen — etwa Körperpflege oder Wundversorgung — professionelle Hilfe gebraucht wird.
Auch bei schwankendem Bedarf sinnvoll: In Monaten mit hohem Bedarf mehr Sachleistung, in ruhigeren Monaten mehr Pflegegeld.
Was oft übersehen wird
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich bleibt bei der Kombinationsleistung unberührt und kann zusätzlich genutzt werden.
Wird der Pflegedienst teurer als der verbrauchte Sachleistungsanteil, zahlen Sie die Differenz selbst — hier lohnt ein Blick auf die Abrechnung.
Kündigen Sie bestehende Vereinbarungen rechtzeitig, wenn Sie den Anteil ändern wollen; Pflegedienste verlangen oft eine Frist von zwei Wochen.
Häufige Fragen
Verfällt der nicht genutzte Sachleistungsanteil?
Nein, er wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Kann ich das Verhältnis monatlich ändern?
Ja, für den laufenden Monat — nicht rückwirkend.
Bleibt der Entlastungsbetrag zusätzlich?
Ja, die 131 € monatlich sind von der Kombinationsleistung unberührt.