Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % zurück — auch bei Pflege
Wer einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe bezahlt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Das gilt auch für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen — oft bleibt dieser Vorteil ungenutzt.
Was abziehbar ist
Nach § 35a EStG mindern 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer — höchstens 4.000 € pro Jahr, also bis zu 20.000 € Aufwendungen.
Dazu zählen Reinigung, Gartenpflege, Betreuung und Pflege zu Hause sowie Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, soweit sie haushaltsnah erbracht werden.
Handwerkerleistungen für Renovierung, Reparatur oder Wartung im eigenen Haushalt sind separat mit 20 % abziehbar, höchstens 1.200 € pro Jahr.
Pflegeleistungen und § 35a
Pflegekosten sind ebenfalls begünstigt — allerdings nicht die rein medizinische Behandlungspflege, sondern die Grundpflege und Betreuung im Haushalt.
Wichtig: Zuschüsse der Pflegekasse müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Abziehbar ist nur der selbst gezahlte Eigenanteil.
Was Sie für das Finanzamt brauchen
Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Auf der Rechnung sollten die begünstigten Leistungen ausgewiesen sein, idealerweise mit Arbeitslohnanteil. Pflegedienste stellen solche Rechnungen auf Anfrage entsprechend aus.
Wer Angehörige selbst pflegt und dafür kein Geld erhält, kann stattdessen den Pflege-Pauschbetrag nutzen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich maximal absetzen?
20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr. Handwerkerleistungen separat bis 1.200 €.
Zählt ein ambulanter Pflegedienst dazu?
Ja, für Grundpflege und Betreuung im Haushalt. Rein medizinische Behandlungspflege zählt nicht.
Reicht Barzahlung?
Nein, das Finanzamt verlangt Rechnung und Überweisung.
Kann ich den Pflege-Pauschbetrag und § 35a kombinieren?
Ja, für unterschiedliche Aufwendungen — der Pauschbetrag gilt für unentgeltliche Pflege durch Angehörige.